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Unsere allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeines

1.1. Mit sofortiger Wirkung treten für die gegenseitigen Geschäftsbeziehungen die nachstehend aufgeführten Bedingungen (AGB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unter Fortfall aller bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, in Kraft. Sind einem Kaufmann die AGB nicht zusammen mit dem Angebot zugegangen oder sind sie ihm nicht auf andere Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden, so finden die AGB dennoch Anwendung, wenn der Kaumann die AGB aus früherer Geschäftsverbindung und abgewickelten Geschäften kannte oder hätte kennen müssen.

1.2. Alle Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der jeweils schriftlichen Bestätigung.

1.3. Die Gefahr geht auf den Käufer mit Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am vereinbarten Lieferungsort über.

1.4. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. änderungen in Konstruktionen, Form, Ausführung und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt.

Lieferungsbedingungen

2.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei ab unserem Lager.

2.2 Transportweg und Transportmittel wählt der Verkäufer, soweit der Käufer nicht ausdrücklich eine besondere Versandart anordnet. Für den billigsten Transport übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

2.3 Kommt der Verkäufer mit Lieferfristen in Rückstand, so ist der Käufer zur Geltendmachung der ihm dann zustehenden Rechte erst berechtigt, wenn er den Verkäufer mit einer Nachfrist von mindestens 60 Tagen schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Verkäufer hat dann Lieferungs- und Zeitverzögerungen nicht zu vertreten, wenn die Ware erst aus dem Ausland beschafft bzw. bezogen werden muss und dadurch Ablieferungsverzögerungen entstehen, die nicht im Machtbereich des Verkäufers liegen.

Eigentumsvorbehalt

3.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers.

3.2 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

3.3 Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlagen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen sind zur überweisung gesondert aufzuheben. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.

3.4 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für anerkannten und abstrakten Schluss-Saldo sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Käufer tritt dem Verkäufer die Forderungen auf den Saldo im Sinne des Par. 355 HGB in Höhe der fälligen Forderungen des Verkäufers ab.

3.5 Der Verkäufer gibt schon jetzt nach Weisung des Käufers voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.

3.6 Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

3.7 Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer des ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wir Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.

3.8 Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon, gelten bis zu vollständigen Feistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

Zahlungsbedingungen

4.1 Die Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders schriftlich bestätigt, sofort und ohne Abzug fällig.

4.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt angenommen. Im Falle eines Schecks oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung in bar, auch für etwa später fällige Papiere verlangen.

4.3 Bei Zahlungsverzug sind neben den entstandenen Zinsen auch sonstige Kosten wie Mahnkosten, Spesen etc. zu ersetzen. Der Verzugszinssatz liegt mindestens 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Wenn berechtigte Mängel geltend gemacht werden oder sonstige Beanstandungen bestehen, darf die Zahlung nur in angemessenem Verhältnis zurückbehalten werden. über die Angemessenheit des zurückbehaltenen Betrages im Verhältnis zum Mangel oder Beanstandungsumfang, entscheidet im Zweifelsfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die hierdurch entstandenen Kosten tragen Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen.

Gewährleistung

5.1 Wir gewährleisten für die Dauer von sechs Monaten vom Tage des Versandes an, dass unsere Waren frei von Material- und Herstellungsfehlern sind.

5.2 Erkennbare Mängel sind binnen acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden. Beanstandete Stücke hat der Hersteller zunächst an Ort und Stelle zu verwahren, auf Verlangen jedoch auf seine Kosten und Gefahr uns zuzusenden.

5.3 Nachweislich fehlerhafte Ware oder Teile werden nach unserer Wahl kostenlos ausgetauscht oder instandgesetzt oder gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückgenommen. Jeder weitergehende Anspruch (auch auf Ersatz von Folgeschäden) ist ausgeschlossen.

5.4 Software ist vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. Der mitgelieferte Dongle ist Bestandteil der Software. Bei Verlust oder Beschädigung wird grundsätzlich ein neuer Dongle zum Update-Preis in Rechnung gestellt.

5.5 Jede Mängelhaftung entfällt, solange der Besteller mit Zahlungspflichten in Verzug ist oder wenn die gelieferten Waren unsachgemäß behandelt oder an ihnen Reparaturen oder sonstige änderungen durch den Besteller oder einen Dritten ohne unsere Einwilligung vorgenommen wurden.

Für die Lieferung von Ersatzstücken gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Lieferung.

Mängelrüge

6.1 Mängelrügen sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu erheben.

6.2 Nicht sofort erkennbare, erst bei oder nach der Verarbeitung ersichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu rügen. Auf die Untersuchungspflicht gem. Par. 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Starnberg.